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documentation:arbeitssicherheit_dguv_vorschrift_3

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Vorschriften, §§, Verordnungen und deren Interpretation

Dem verantwortungsbewussten Menschen stellt sich in vielen Lebenslagen die Frage, ist das zulässig. Mit direktem Bezug zu den nachfolgend dargestellten Arbeiten ist diese Frage erweitert. Welche Vorschriften und Gesetze sind zu beachten um die Arbeiten rechtssicher im Sinne des Arbeitsschutzes auszuführen. Dazu Auszüge aus:

  • Der Betriebssicherheitsverordnung - einer Rechtsverordnung der Exekutiven,
  • Vorschriften der Unfallkassen - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. -DGUV
  • Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 4 §2 (3)

anschließend,

  • Interpretation der Gesetzestexte
  • Fazit
  • Verweis

Bereitstellung von Arbeitsmitteln Betriebssicherheitsverordnung $5 Abs.3

Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.

Errichten und ändern elektrischer Betriebsmittel DGUV Vorschrift 4 §3 (1)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

Qualifikation einer Elektrofachkraft DGUV Vorschrift 4 §2 (3) Durchführungsanweisung

Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren.

Interpretation: Eine Person hat vor 50 Jahren eine Lehre, erfolgreich als Elektrogeselle abgeschlossen. Einige Monate als Geselle in diesem Beruf gearbeitet, danach nicht mehr. Ist diese Person damit fachlich qualifiziert? TRBS

Fazit:

Nachfolgend beschriebene Arbeiten folgen dieser Vorschrift. Mit der verantwortlichen Elektrofachkraft und der Arbeitssicherheit der HSRW sind die nachfolgend beschriebenen Arbeiten und deren Arbeitsablauf abgesprochen. Die Freigabe der Anlagen erfolgt erst nach Prüfung und Dokumentation durch die Elektrofachkraft der HSRW.

Betriebssicherheitsverordnung https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/index.html

DGUV Vorschrift 4 mit Durchführungsanweisung https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1457

Weitere DGUV Vorschriften https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/

documentation/arbeitssicherheit_dguv_vorschrift_3.1618553251.txt.gz · Last modified: 2021/04/16 06:07 by detlef