User Tools

Site Tools


documentation:arbeitssicherheit_dguv_vorschrift_3

Differences

This shows you the differences between two versions of the page.

Link to this comparison view

Both sides previous revision Previous revision
Next revision
Previous revision
documentation:arbeitssicherheit_dguv_vorschrift_3 [2021/04/06 07:05]
detlef
documentation:arbeitssicherheit_dguv_vorschrift_3 [2021/04/19 08:35] (current)
detlef
Line 1: Line 1:
 **Vorschriften, §§, Verordnungen und deren Interpretation** **Vorschriften, §§, Verordnungen und deren Interpretation**
  
-__Betriebssicherheitsverordnung__$5 Abs.3 Bereitstellung von Arbeitsmitteln+Dem verantwortungsbewussten Menschen stellt sich in vielen Lebenslagen die Frage: Ist das zulässig?  
 +Mit direktem Bezug zu den nachfolgend beschriebenen Arbeiten wurde diese Frage erweitert. 
 +Ist das zulässig, was ist zu beachten damit es zulässig wird?  
 +Welche Vorschriften und Gesetze sind zu beachten? Das die Arbeiten rechtssicher, im Sinne der Gesetzgebung und des Arbeitsschutzes ausgeführt werden können. 
 +Dazu Auszüge aus: 
 + 
 +  *Der Betriebssicherheitsverordnung - einer Rechtsverordnung der Exekutiven, 
 +  *Vorschriften der Unfallkassen - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. -DGUV 
 +  *Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 4 §2 (3
 + 
 +anschließend, 
 + 
 +  *Interpretation der Gesetzestexte 
 +  *Fazit 
 +  *Verweis  
 + 
 +  
 + 
 +**Bereitstellung von Arbeitsmitteln**  Betriebssicherheitsverordnung $5 Abs.3  
  
 Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt. Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.
  
-__DGUV Vorschrift 4 §3 (1) Errichten und Ändern elektrischer Betriebsmittel__+**Errichten und ändern elektrischer Betriebsmittel**  DGUV Vorschrift 4 §3 (1)   
  
 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.  Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. 
  
  
-__DGUV Vorschrift 4  §2 (3) Durchführungsanweisung Qualifikation einer Elektrofachkraft__ +**Qualifikation einer Elektrofachkraft**  DGUV Vorschrift 4  §2 (3) Durchführungsanweisung   
  
 Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den
Line 19: Line 36:
 Nachweis ist zu dokumentieren. Nachweis ist zu dokumentieren.
  
-Zusammenfassung und Interpretation+//Interpretation
 +Das bereitgestellte Arbeitsmittel sicher sein müssen, klingt fast banal. Der §5 der Betriebssicherheitsverordnung macht deutlich: ein umfangreiches Vorschriftenwerk ist zu beachten. WIE müssen die unterschiedlichen Betriebsmittel nun im Detail beschaffen sein? Antwort dazu findet man spezifisch im Kapitel Beschreibung der Arbeiten. 
 +WER darf die Arbeiten ausführen? Dazu ein Blick in die TRBS. Neben der oben genannten Ausbildung, wird hier die Notwendigkeit der erforderlichen Praxis aufgezeigt.   
 + 
 +TRBS// 
 + 
 +Fazit:
  
-Nachfolgend beschriebene Arbeiten folgen dieser Vorschrift. Mit der verantwortlichen Elektrofachkraft und der Arbeitssicherheit der HSRW sind die nachfolgend beschriebenen Arbeiten und deren Arbeitsablauf abgesprochen. Die Freigabe der Anlagen erfolgt erst nach Prüfung und Dokumentation durch die Elektrofachkraft der HSRW.+Nachfolgend beschriebene Arbeiten folgen dieser Vorschrift. Mit der verantwortlichen Elektrofachkraft und der Arbeitssicherheit der HSRW sind, werden die nachfolgend beschriebenen Arbeiten und deren Arbeitsablauf abgesprochen. Die Freigabe der Anlagen erfolgt erst nach Prüfung und Dokumentation durch die Elektrofachkraft der HSRW.
  
 Betriebssicherheitsverordnung https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/index.html Betriebssicherheitsverordnung https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/index.html
documentation/arbeitssicherheit_dguv_vorschrift_3.1617692702.txt.gz · Last modified: 2021/04/06 07:05 by detlef