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documentation:arbeitssicherheit_dguv_vorschrift_3

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Vorschriften, §§, Verordnungen und deren Interpretation

DGUV Vorschrift 4 §3

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

DGUV Vorschrift 4 (3) Durchführungsanweisung

Zu § 2 Abs. 3: Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren.

Nachfolgend beschriebene Arbeiten folgen dieser Vorschrift. Mit der verantwortlichen Elektrofachkraft und der Arbeitssicherheit der HSRW sind die nachfolgend beschriebenen Arbeiten und deren Arbeitsablauf abgesprochen. Die Freigabe der Anlagen erfolgt erst nach Prüfung und Dokumentation durch die Elektrofachkraft der HSRW.

DGUV Vorschrift 4 mit Durchführungsanweisung https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1457

Weitere DGUV Vorschriften https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/

documentation/arbeitssicherheit_dguv_vorschrift_3.1617617381.txt.gz · Last modified: 2021/04/05 10:09 by detlef