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documentation:arbeitssicherheit_dguv_vorschrift_3

Vorschriften, §§, Verordnungen und deren Interpretation

Dem verantwortungsbewussten Menschen stellt sich in vielen Lebenslagen die Frage: Ist das zulässig? Mit direktem Bezug zu den nachfolgend beschriebenen Arbeiten wurde diese Frage erweitert. Ist das zulässig, was ist zu beachten damit es zulässig wird? Welche Vorschriften und Gesetze sind zu beachten? Das die Arbeiten rechtssicher, im Sinne der Gesetzgebung und des Arbeitsschutzes ausgeführt werden können. Dazu Auszüge aus:

  • Der Betriebssicherheitsverordnung - einer Rechtsverordnung der Exekutiven,
  • Vorschriften der Unfallkassen - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. -DGUV
  • Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 4 §2 (3)

anschließend,

  • Interpretation der Gesetzestexte
  • Fazit
  • Verweis

Bereitstellung von Arbeitsmitteln Betriebssicherheitsverordnung $5 Abs.3

Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.

Errichten und ändern elektrischer Betriebsmittel DGUV Vorschrift 4 §3 (1)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

Qualifikation einer Elektrofachkraft DGUV Vorschrift 4 §2 (3) Durchführungsanweisung

Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren.

Interpretation: Das bereitgestellte Arbeitsmittel sicher sein müssen, klingt fast banal. Der §5 der Betriebssicherheitsverordnung macht deutlich: ein umfangreiches Vorschriftenwerk ist zu beachten. WIE müssen die unterschiedlichen Betriebsmittel nun im Detail beschaffen sein? Antwort dazu findet man spezifisch im Kapitel Beschreibung der Arbeiten. WER darf die Arbeiten ausführen? Dazu ein Blick in die TRBS. Neben der oben genannten Ausbildung, wird hier die Notwendigkeit der erforderlichen Praxis aufgezeigt. TRBS

Fazit:

Nachfolgend beschriebene Arbeiten folgen dieser Vorschrift. Mit der verantwortlichen Elektrofachkraft und der Arbeitssicherheit der HSRW sind, werden die nachfolgend beschriebenen Arbeiten und deren Arbeitsablauf abgesprochen. Die Freigabe der Anlagen erfolgt erst nach Prüfung und Dokumentation durch die Elektrofachkraft der HSRW.

Betriebssicherheitsverordnung https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/index.html

DGUV Vorschrift 4 mit Durchführungsanweisung https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1457

Weitere DGUV Vorschriften https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/

documentation/arbeitssicherheit_dguv_vorschrift_3.txt · Last modified: 2021/04/19 08:35 by detlef